Merkblatt für Brennholzkunden der Gemeinde Fürth/Odenwald
Regeln für die pflegliche und sichere Aufarbeitung von Brennholz
Stand: 01/2025
Allgemeine Informationen
Waldarbeit ist eine gefährliche Tätigkeit, weshalb die Gemeinde Fürth besonderen
Wert auf sicheres Arbeiten legt.
Der Wald der Gemeinde Fürth ist nach PEFC zertifiziert. Dieses Zertifikat steht für eine nachhaltige und umweltgerechte Waldwirtschaft. Zur Einhaltung der festgelegten Standards benötigen wir die Mithilfe aller im Wald arbeitenden Menschen.
Die aufgeführten Regelungen sind für Brennholzkunden verpflichtend und dienen dem
persönlichen Schutz und der pfleglichen Waldbewirtschaftung.
Die Bedingungen dieses Merkblatts werden mit dem Kauf jeglichen Brennholzes anerkannt.
Arbeitssicherheit, Unfallverhütung
Für die eigene Sicherheit und Gesundheit ist bei der Arbeit mit der Motorsäge die persönliche Schutzausrüstung (Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe, Handschuhe) zu tragen. Alleinarbeit und Alkoholkonsum vor oder währen der Arbeit sind ausdrücklich verboten.
Die Vorgaben aus der „Unfallverhütungsvorschrift Forsten“ der Unfallkasse sind einzuhalten (http://www.uk-hessen.de). Personen unter 18 Jahren dürfen nicht mit der Motorsäge arbeiten. Ein Erste-Hilfe-Set ist vor Ort mitzuführen. Im Notfall müssen Rettungskräfte schnell zu einem Unfallort finden. Hierbei wird empfohlen die App «Hilfe im Wald» zu verwenden. Ein gut sichtbar abgestelltes Fahrzeug hilft hierbei.
Brennholz darf nur von Personen aufgearbeitet werden, die mit der Motorsäge umgehen können. Als Nachweis wird die Bescheinigung der Teilnahme an einem mindestens eintägigen Motorsägenlehrgang verlangt. Dieser Nachweis ist beim Arbeiten im Wald immer mitzuführen und muss bei Bedarf vorgezeigt werden können.
Bei der Arbeit ist auf andere Waldbesucher Rücksicht zu nehmen.
Maschinen- und Geräteeinsatz
Zulässig sind nur Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die sich in einem betriebssicheren Zustand befinden. Für die Motorsäge darf nur biologisch schnell abbaubares Kettenhaftöl (z. B. blauer Engel) verwendet werden.
Der Einsatz von Seilwinden, sowie das Ziehen mit Ketten oder festen Seilen ist nicht gestattet.
Fahren im Wald
Das Fahren ist nur auf Fahrwegen (max. 30 km/h) gestattet. Das Befahren der Bestandsfläche ist in jeder Form aus Gründen des Bodenschutzes verboten. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass der allgemeine „Forstverkehr“ nicht behindert wird.
An Sonn- und Feiertagen darf im Wald nicht gefahren werden.
Holzlagerung
Das Holz darf nicht über den Aufarbeitungszeitpunkt hinaus im Wald gelagert werden.
Holzaufarbeitung
Zur Aufarbeitung freigegeben ist nur liegendes Brennholz (Brennholz lang, Flächenlos).
In einem Flächenlos darf sämtliches liegendes, frisch eingeschlagenes Holz aufgearbeitet werden. Holz mit einem Durchmesser unter 7 cm darf nicht aufgearbeitet werden. Stehende Bäume oder Baumteile dürfen nicht umgesägt werden, auch wenn sie dürr sind. Liegendes Holz, das sich bereits in Zersetzung befindet („liegendes Totholz“) darf nicht aufgearbeitet werden, da dessen Erhalt für unsere Natur sehr wichtig ist.
Wege, Gräben und Böschungen sind vom Holz frei zu räumen.
Der Zeitraum für die Aufarbeitung des Brennholzes, einschließlich dessen Abtransports, wird entweder beim Verkauf oder mit der Rechnung bekanntgegeben (Abfuhrfrist). Eine Verlängerung der Abfuhrfrist ist rechtzeitig mit der Forstrevierleitung abzustimmen.
In einzelnen Waldgebieten muss die Brennholzaufarbeitung aus Naturschutzgründen zeitweise eingeschränkt werden. Die entsprechenden Vorgaben der Forstrevierleitung sind zu beachten.
Für die am Waldbestand oder am Waldboden verursachten Schäden behält sich der Waldeigentümer weitergehende Schadensersatzansprüche vor.
Haftung
Der Forstbetrieb haftet nicht für Schäden, die dem Brennholzkäufer bei der Aufarbeitung und Abfuhr des Holzes, sowie bei der damit verbundenen Benutzung der Waldwege entstehen.
Der Brennholzkäufer haftet bei Verschulden für Schäden gegenüber Dritten. Für Eigenschäden besteht kein Versicherungsschutz durch den Forstbetrieb.
Verkaufsbestimmungen
Dieses Merkblatt ist Bestandteil des Kaufvertrages. Mit dem Erwerb des Holzes wird das Recht zur Aufarbeitung erworben. Verstöße gegen die Regeln des Merkblatts können zum Verlust des Brennholzes ohne Anspruch auf Rückvergütung des Kaufpreises führen. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, bei groben Verstößen durch den Käufer oder einen Erfüllungsgehilfen (z. B. bei Fahren im Bestand, in den Rückegassen, Sägen ohne Motorsägenkurs oder ohne vollständige persönliche Schutzausrüstung, Fällen eines Baumes usw.) den Käufer von zukünftigen Holzverkäufen auszuschließen.
Die Weitergabe von Brennholz und Flächenlosen an Dritte ist nicht zulässig.
Mengenbegrenzung
Um eine faire Verteilung gewährleisten zu können, sind die Bestellungen eines Haushaltes auf 20 Festmeter Brennholz pro Jahr begrenzt. Bei Überschreitung der Menge behält sich der Verkäufer das Recht vor, diese Bestellungen zu stornieren.
Ihre Ansprechpartner:
Revierförsterin
Anabel Heß
E-Mail: Anabel.Hess@forst.hessen.de
HVO Starkenburg
Alexander Fickel
Tel.: 06252 131254
E-Mail: hvo-starkenburg@stadt.heppenheim.de
Gemeindekasse Fürth
Tel: 06253 2001-34
E-Mail: kasse@gemeinde-fuerth.de